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Freiwilligendienste: A bis Z


Bundesfreiwilligendienst: A bis Z

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Freiwilliges Soziales Jahr: A bis Z

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Anleitung
Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ-TN) durch die Einsatzstelle ist ein Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung. Sie beinhaltet die Einarbeitung und Betreuung während des Einsatzes. Es wird in der Einsatzstelle eine Fachkraft benannt, die den FSJ-TN im Arbeitsalltag begleitet.

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Anerkennung eines FSJ
Das FSJ wird nur dann als FSJ anerkannt, wenn der FSJ-TN mindestens sechs Monate im Einsatz war und an den jeweiligen Seminartagen regelmäßig teilgenommen hat. Eine Tätigkeit unterhalb dieser Zeitspanne wird vom Gesetzgeber nicht als FSJ angesehen und kann nicht als solches bescheinigt werden.

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Arbeitspapiere
Der Personalverwaltung von Reha-Südwest sind unter anderem folgende Arbeitspapiere vorzulegen:
  • Geburtsurkunde
  • Lohnsteuerkarte
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • Kopie vom Sozialversicherungsausweis (falls vorhanden)
  • Eine FSJ-Vereinbarung (Eine der drei unterschriebenen FSJ-Vereinbarungen an die Personalverwaltung zurückgeben, eine bekommt die Einsatzstelle und eine behält der FSJ-TN.)

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Arbeitunfähigkeit (Krankheit)
Die FSJ-TN sind verpflichtet, am 1. Tag ihrer Erkrankung schnellstmöglich ihre Einsatzstelle telefonisch zu benachrichtigen.
Ab spätestens dem 3. Tag ist die Erkrankung durch eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachzuweisen, welche der FSJ-TN dann direkt an die Einsatzstelle weiterzuleiten hat.
Es bleibt den Einsatzstellen vorbehalten in Einzelfällen bereits am 1. Tag der Erkrankung eine AU einzufordern.
Erkrankt der FSJ-TN zu den Seminartagen muss er/sie sich umgehend im FSJ-Büro telefonisch krankmelden.
WICHTIG: Bei Erkrankung an Seminartagen ist bereits am 1. Tag der Erkrankung eine AU beim Träger einzureichen.
Bei länger andauernder Erkrankung wird Lohnfortzahlung bis zum Ende der 6. Woche gewährt.

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Arbeitsunfall
FSJ-TN sind über den Träger Reha-Südwest gesetzlich unfallversichert. Dies gilt sowohl für die Arbeitszeit in der Einsatzstelle wie auch für die Seminartage. Ein Unfall während der Arbeitszeit und auf dem direkten Arbeitsweg gilt als Arbeitsunfall und ist unverzüglich über die Einsatzstelle bzw. über die jeweilige Seminarleitung der Reha-Südwest gGmbH zu melden.

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Arbeitszeit
Die Dienstzeiten richten sich nach den Erfordernissen des FSJ-Einsatzbereiches.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
FSJ-TN unter 18 Jahren unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

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Ärztliche Untersuchungen
Bei minderjährigen FSJ-TN muss vor Beginn des FSJdie Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgen; der Arzt hält hierfür ein spezielles Formular bereit.
Die FSJ-TN sind verpflichtet, sich auf Veranlassung der Einsatzstelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die näheren Anforderungen regelt die Einsatzstelle.
Es sollte darauf geachtet werden, dass auch bei Austritt eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

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Ausländische StaatsbürgerInnen
StaatsbürgerInnen aus Ländern der Europäischen Union benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für BewerberInnen von außerhalb der EU gelten andere gesetzliche Regelungen, die es im Einzelfall zu klären gilt.

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Ausweis
Bei Antritt des Freiwilligen Sozialen Jahres erhalten alle FSJ-TN den FSJ-Ausweis. Dieser berechtigt in der Regel zu ermäßigtem Eintritt bei öffentlichen und häufig auch privaten Institutionen.

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Berufsschulpflicht
Die FSJ-TN sind von der Berufsschulpflicht befreit. In der Regel verlangt die zuständige Berufsschule zu Beginn des FSJ die Bescheinigung über das FSJ.

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Bescheinigungen
Eine rechtsverbindliche Bescheinigung über die Teilnahme am FSJ kann nur vom Träger des FSJ, nicht jedoch von der jeweiligen Einsatzstelle ausgestellt werden. Das FSJ-Büro händigt an jeden FSJ-TN eine Anfangs- und Endbescheinigung aus.

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Bildungsjahr
Das FSJ ist ein gesetzlich geregeltes Bildungsjahr. Es vermittelt Erfahrungen im sozialen Bereich, fördert die soziale Kompetenz, die Berufsfindung und die persönliche Entwicklung. Es unterscheidet sich von einem Praktikum durch die begleitenden Seminartage und die pädagogische Begleitung.

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Bildungstage
Im Rahmen der Seminartage gibt es die sogenannten Bildungstage. Sie sind aufgeteilt in Hospitationen und Fortbildungen. Die Teilnahme an den Bildungstagen ist zwingend erforderlich, um auf die gesetzliche Gesamtzahl an Seminartagen zu kommen. Nähere Informationen sind der "Informationsbroschüre zu den Bildungstagen" zu entnehmen.

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Einsatzstellen/Einrichtungen
Der FSJ-Träger Reha-Südwest ist Arbeitgeber des FSJ-TN.
Der FSJ-TN wird in Einrichtungen eingesetzt, die mit dem FSJ-Träger eine Vereinbarung abgeschlossen haben und zur Einhaltung von Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzbestimmungen verpflichtet sind.
Die Einrichtung benennt eine fachliche Anleitung, die den FSJ-TN im Arbeitsalltag begleitet.
Entsprechend dem Gesetz (JFDG) leistet der FSJ-TN ganztägige Dienste als überwiegend praktische Hilfstätigkeit.

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Einsatzstellenbesuch
Die jeweilige Seminarleitung besucht die FSJ-TN während des FSJ mindestens einmal in der Einrichtung und vergewissert sich, dass die Rahmenbedingungen für einen FSJ-Platz eingehalten werden. Sie berät und unterstützt sowohl den FSJ-TN als auch die Einsatzstelle bei Fragen und Problemen.

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Fahrpreisermäßigung
FSJ-TN sind berechtigt, Schülermonatskarten für öffentliche Verkehrsmittel zu erwerben.

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Fahrkostenerstattung
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzstelle und zur Teilnahme an Bildungstagen werden nach Vereinbarung übernommen.
Über die Höhe und Art der Fahrtkostenübernahme entscheiden die Einsatzstellen. Dies kann in Form von Schülermonatsfahrkarten, Fahrtgeldpauschalen, individuellen Vereinbarungen o. Ä. geschehen.

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Gebührenbefreiung
  • Eine Befreiung von Kontoführungsgebühren kann bei den Banken beantragt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Erhalt von Sozialleistungen, Schwerbehinderung) kann die Befreiung von den Rundfunkgebühren bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beantragt werden.

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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. I NR. 19 vom 26.05.2008 S. 842 ff.) gibt die Rahmenbedingungen des FSJ vor und ist Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Träger, Einsatzstelle und FSJ-TN.

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Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die FSJ-TN zu Beginn ihres Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Diensthaftpflicht durch eine Haftpflichtversicherung übernommen werden. Für fahrlässig und vorsätzlich verursachte und verschuldete Schäden kann der FSJ-TN herangezogen werden.

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Jugendarbeitschutzgesetz
Bei FSJ-TN unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Hier einige wichtige Auszüge:
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen
  • nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten,
  • nur an 5 Tagen in der Woche arbeiten,
  • nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepause (Ruhepause = mindestens 15 Minuten) arbeiten,
  • nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten.
  • In Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren auch samstags und sonntags beschäftigt werden.
  • Zwischen Ende und Beginn eines Arbeitstages müssen mindestens 12 Stunden liegen.
Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (ärztliche Untersuchungen)
Näheres regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (einsehbar unter http://www.bmas.de/portal/15278/jarbschg.html)

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Kindergeld
Für die Dauer des FSJ besteht Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, allerdings längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die Einkünfte aus der Zeit vor und nach dem FSJ sowie die Bezüge während des FSJ dürfen einen bestimmten Jahresgrenzbetrag (Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge) in einem Kalenderjahr nicht überstreiten.
Nähere Infos sind bei der Familienkasse erhältlich.

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Kündigung
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
In dieser Zeit haben sowohl FSJ-TN, Einsatzstelle wie auch Träger eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
Danach kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes bzw. ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zm Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
Vor Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung hat ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien stattzufinden.

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Leistungen

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Nebenätigkeit
Über jede Nebentätigkeit (beträgt sie auch nur eine Stunde pro Woche) muss die Einsatzstelle informiert werden.

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Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung umfasst (einerseits) die fachliche Anleitung und individuelle Begleitung des FSJ-TN vor Ort durch die Einsatzstelle, (andererseits) die individuelle Betreuung und Begleitung durch die pädagogischen Fachkräfte des FSJ-Trägers sowie die Seminararbeit. Die jeweilige Seminarleitung begleitet die FSJ-TN durch das FSJ. Sie steht den FSJ-TN sowohl bei Problemen in der Einsatzstelle als auch bei persönlichen Schwierigkeiten oder Fragen der Berufswegplanung zur Verfügung. Sie begleiten die FSJ-TN durch die Seminartage und besuchen sie mindestens einmal in den Einrichtungen.

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Schutzimpfung
Die FSJ-TN sind verpflichtet, sich auf Veranlassung der Einsatzstelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. FSJ-TN in der Pflege werden auf die kostenlose Hepatitis B-Schutzimpfung hingewiesen. Die näheren Anforderungen regelt die Einsatzstelle.

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Schweigepflicht
FSJ-TN haben wie alle anderen Mitarbeiter in der Einsatzstelle über die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten der Menschen mit Behinderungen - auch über die Zeit des Einsatzes hinaus - strengstes Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren.

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Seminartage
Die Seminartage sind gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der pädagogischen Begleitung.
Die Teilnahme ist verpflichtend, gilt als Arbeitszeit und wird mit 7,8 Arbeitstunden pro Tag angerechnet. Die FSJ-TN müssen für diese Zeit von der Einrichtung freigestellt werden.
Während der Seminartage ist kein Urlaub möglich. Bei mehrtägigen Seminaren besteht über die reguläre Arbeitszeit hinaus Anwesenheitspflicht.
Bei einem 12-monatigen FSJ sind 25 Seminartage zu erbringen. Wird das FSJ darüber hinaus verlängert, erhöht sich diese Zahl um mindestens einen Tag je Monat.
Die Aufteilung erfolgt in Einführungstag, fünftägige Seminarblöcke und Bildungstage.
Die Seminartage ermöglichen den Erfahrungsaustausch und sollen die FSJ-TN in ihrer Persönlichkeit und sozialen Kompetenz stärken, ihnen im Bereich soziale und gesellschaftliche Bildung Impulse geben sowie Orientierung in der Berufs- und Arbeitswelt ermöglichen.
Die FSJ-TN wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Seminartage mit.

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Sonderurlaub
Für Bewerbungsgespräche, Vorstellungsgespräche und Aufnahmeprüfungen können dem FSJ-TN während des FSJ bis zu drei Tage Sonderurlaub gewährt werden.
Darüber hinaus haben ehrenamtliche Helfer und Helferinnen der Kinder- und Jugendarbeit die Möglichkeit für ehrenamtliche Tätigkeit Freistellung zu beantragen.
Diese kann maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen. Für die Dauer besteht kein Anspruch auf Entlohnung.
Der Antrag auf Freistellung ist frühzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Einsatzstelle einzureichen. Näheres regelt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20.11.2007.

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Träger
Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres ist die Rehabilitationszentrum Südwest für Behinderte gGmbH (Reha-Südwest gGmbH).
Er ist damit auch Arbeitgeber der FSJ-TN.
Der Träger ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten eingehalten werden.
Der FSJ-TN, der Träger und die Einsatzstelle schließen miteinander eine Vereinbarung ab.

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Urlaub
Die FSJ-TN haben bei einem einjährigen FSJ einen Anspruch auf 26 Tage Erholungsurlaub.
Dieser Anspruch reduziert sich entsprechend, wenn das FSJ weniger als 12 Monate abgeleistet wird. Der Urlaub ist mit der Einsatzstelle abzusprechen und auch dort zu beantragen.
Urlaub ist nicht während der Seminare möglich.

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Vermögenswirksames Sparen
Vermögenswirksames Sparen ist möglich. Allerdings erhalten die FSJ-TN keinen Arbeitgeberanteil. Daher verringert sich das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrages.

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Verpflegung
Die FSJ-TN erhalten ein Verpflegungsgeld in Höhe von 155 Euro pro Monat.
Sie können dafür nach Absprache an der Verpflegung in der Einsatzstelle teilnehmen und hierfür beispielsweise Essensmarken erwerben.

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Versicherungen
Während des FSJ sind die FSJ-TN
  • sozialversichert. Der Träger meldet den FSJ-TN bei der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an, führt die Beiträge zur Versicherung ab und fordert die verauslagten Beiträge von den Einsatzstellen zurück.
  • bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall) sowie im Rahmen der Dienstpflicht notwendigen Haftpflichtversicherung versichert (Haftpflicht).
  • eigenständige Mitglieder in einer Krankenkasse ihrer Wahl und scheiden somit aus der Familienversicherung aus. Private Krankenkassenbeiträge werden nicht übernommen.

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Waisenrente
Waisenrente wird während des FSJ weiterhin gewährt.
Waisenrente gilt als Einkommen und wird beim Anspruch auf Kindergeld angerechnet.

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Wohnmöglichkeiten/Unterkunft
Wohnmöglichkeiten können zum Teil gestellt werden, sind jedoch nicht bei allen Einrichtungen vorhanden.
Bei der Auswahl der Einsatzstelle ist deshalb auf diesen Aspekt zu achten.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Unterkunftsmöglichkeit, Mietzuschuss etc. besteht nicht.

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Wohnsitz
FSJ-TN müssen sich innerhalb einer Woche beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden, das für ihren neuen Wohnsitz zuständig ist.

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Zeugnis
Auf Anfrage kann am Ende der Dienstzeit ein Zeugnis ausgestellt werden.
Dieses ist bei der Einsatzstelle/beim Träger zu beantragen.

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Stand: Januar 2012

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